Offizieller Name

TTDSG oder Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz

Details zum TTDSG

Das Gesetz tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

Das TTDSG enthält Regelungen zu:

  • der Verwendung von Cookies: Der alleinige Zweck des Cookies ist die Erleichterung der Übertragung einer Kommunikation über ein öffentliches Telekommunikationsnetz, oder wenn der Cookie unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst bereitzustellen.
  • Rechte von Erben gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten (§ 3 TTDSG - der Zweck dieser Bestimmung ist nicht wirklich klar, nachdem der Bundesgerichtshof am 12. Juli 2018 - Az. III ZR 183/17 - entschieden hat, dass Erben einen Anspruch auf Zugang zu Social-Media-Konten des Verstorbenen haben)
  • Pflichten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen von Anbietern von Telemediendiensten, insbesondere die Möglichkeit, die Nutzung eines Dienstes jederzeit einzustellen oder den Dienst anonym oder pseudonymisiert zu nutzen und die Benachrichtigungspflicht, wenn der Nutzer zum Dienst eines anderen Anbieters von Telemediendiensten wechselt (§ 19 TTDSG - diese Regelungen bestehen bereits im geltenden § 13 TMG)
  • Zugriff auf allgemeine Vertragsdaten, die von Anbietern von Telemediendiensten zum Zwecke der Verfolgung von IP-Verletzungen und Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verarbeitet werden (§ 21 TTDSG)

Informationen zum TTDSG:

  • Offizielle Gesetzgebung hier
  • Artikel in unserem Blog hier
  • Eine rechtliche Perspektive hier